Vollzug der StVO;
Errichtung eines absoluten Halteverbotes auf Höhe der ehemaligen Schule Kirchenbirkig, FlNr. 0928/00 der Gemarkung Kirchenbirkig „Lohweg“
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt die Stadt Pottenstein aufgrund §§44, 45 GStVO in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit im Verkehrswesen als zuständige Verkehrsbehörde folgende Anordnung:
1. Folgende Verkehrszeichen sind aufzustellen:
a) Schild Nr. 1 = VZ 283-10 „Absolutes Halteverbot Anfang“
b) Schild Nr. 2 = VZ 283-20 „Absolutes Halteverbot Ende“
2. Der Erlass der Verkehrsordnung liegt ein Bauausschussbeschluss vom 01.02.2024 zugrunde.
3. Der Bauhof der Stadt Pottenstein wird unverzüglich mit der Anordnung beauftragt. Die Beschilderung ist gemäß der Darstellung im beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil der Anordnung ist, vorzunehmen.
4. Die Kosten für die Verkehrszeichen trägt die Stadt Pottenstein als Veranlasserin.
5. Für die Aufstellung, Art und Beschaffenheit anhand der neuen Verkehrszeichen sind die §§39-43 GStVO maßgebend.
6. Die Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
7. Die Anordnung ist in einem der nächsten Amtsblätter zu veröffentlichen.
STADT POTTENSTEIN
Pottenstein, den 12.02.2024
gez.
Lang
2. Bürgermeister